Kein Hund im Wechselmodell

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Das Landgericht Potsdam hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die gemeinsame Betreuung eines während einer Lebensgemeinschaft angeschafften Hundes nach dem Ende der Beziehung nicht in einem „Wechselmodell“ gerichtlich durchgesetzt werden kann. Anders als bei Kindern ist eine solche Regelung für Haustiere nicht vorgesehen.

 

Hintergrund des Falls

 

Ein unverheiratetes Paar hatte während des Zusammenlebens gemeinsam eine Mischlingshündin angeschafft. Nach der Trennung und dem Auszug des Mannes aus der gemeinsamen Wohnung verlangte dieser die Herausgabe des Hundes an sich oder hilfsweise eine Betreuung im zweiwöchigen Wechsel. Die Frau beantragte hingegen im Wege der Widerklage die Zuweisung des Alleineigentums an dem Tier gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages.

 

Entscheidung des Landgerichts Potsdam

 

Das Landgericht Potsdam entschied am 10.07.2024 (Az. 7 S 68/23), dass der Antrag des Mannes auf ein „Wechselmodell“ abzulehnen sei. Stattdessen gab es der Widerklage der Frau statt und sprach ihr das Alleineigentum an der Hündin zu. Im Gegenzug muss sie ihrem Ex-Partner einen finanziellen Ausgleich zahlen.

 

Begründung des Urteils

 

Das Gericht führte aus, dass eine Umgangsregelung für ein im Miteigentum stehendes Haustier nur während des Bestehens der Eigentümergemeinschaft möglich sei. Diese Gemeinschaft könne jedoch von jedem Miteigentümer jederzeit aufgelöst werden, was durch die Widerklage der Frau geschehen sei.

Anders als vom Gesetz für Miteigentum vorgesehen, komme bei einem Haustier ein Verkauf zur Auflösung der Gemeinschaft nicht in Betracht. Vielmehr müsse einem der Miteigentümer das Alleineigentum zugewiesen werden. Dies sei hier die Frau, da sie den Hund nach der Trennung überwiegend betreut habe. Dafür müsse sie einen Ausgleichsbetrag an den Mann zahlen, der auch über dem Wert seines Miteigentumsanteils liegen könne.

 

Fazit

 

Das Urteil macht deutlich, dass für gemeinsam angeschaffte Haustiere nach einer Trennung keine dem „Wechselmodell“ bei Kindern vergleichbare Regelung gerichtlich erwirkt werden kann. Stattdessen muss einem Partner das Alleineigentum übertragen werden, wofür der andere finanziell entschädigt wird. Eine einvernehmliche Einigung der Ex-Partner auf eine Betreuung im Wechsel bleibt davon unberührt.

 

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