Reicht eine Testamentskopie?

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Ein handschriftliches Testament kann im Erbfall verschwunden sein – die Kopie eines Testaments hat jedoch durchaus rechtliche Relevanz.


Rechtliche Grundlagen

Ein privatschriftliches Testament erfordert die eigenhändige Verfassung und Unterschrift des Erblassers. Üblicherweise eröffnet das Nachlassgericht nur Originaltestamente.


Gerichtliche Eröffnung der Testamentskopie

Die Rechtsprechung hat sich mittlerweile positiv zur Eröffnung von Testamentskopien positioniert. Das OLG München und OLG Düsseldorf haben entschieden, dass Nachlassgerichte Kopien zur Sicherung des Rechtsfriedens eröffnen sollen. Der Rechtspfleger muss dabei in einer summarischen Prüfung feststellen, ob das Dokument nach Form und Inhalt als Testament in Betracht kommt.


Voraussetzungen für die Erbscheinerteilung

Für einen erfolgreichen Erbscheinantrag auf Basis einer Testamentskopie müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  •  Nachweis der Originalexistenz: Die bloße Kopie reicht nicht aus, die Existenz eines entsprechenden Originals muss nachgewiesen werden.
  • Echtheitsprüfung: Eine Fälschung muss ausgeschlossen werden können, etwa durch Schriftproben und Zeugenaussagen.
  • Widerrufsprüfung: Ein aktiver Widerruf durch den Erblasser muss ausgeschlossen werden können.

Empfehlungen

Die notarielle Beratung und amtliche Verwahrung bieten die größte Sicherheit für die Durchsetzung des letzten Willens. Ein notarielles Testament wird automatisch registriert, verwahrt und im Erbfall sicher eröffnet.


Praxistipp:

Die Vorlage einer Testamentskopie ist im Erbfall sinnvoll, da das OLG Hamburg entschieden hat, dass der Erbschein im Zweifelsfall zu erteilen ist, wenn ein Widerruf weder feststellbar noch widerlegbar ist.

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