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Notariat

Ein Schwerpunkt der Kanzlei Wörner-Schäfer-Rückert liegt in der notariellen Tätigkeit.

Planen Sie den Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung, die Übergabe des Eigenheims an ihre Kinder oder benötigen Sie eine Grundschuld, so sind Sie bei uns an der richtigen Stelle. Daneben sind wir für Sie auch bei der Erstellung und Beurkundung von Bauträgerverträgen, der Schaffung von Wohnungseigentum und der Begründung von Erbbaurechten tätig.

 

Im Unternehmensrecht begleiten wir Sie von der Gründung Ihres Unternehmens, bei dessen Umgestaltungen bis hin zur Unternehmensnachfolge oder -veräußerung. Hierbei betreuen wir sowohl börsennotierte Aktiengesellschaften wie auch kleine Einzelunternehmen.

 

Im Familienrecht erstellen wir Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen. Im Erbrecht Testamente, Erbverträge und Erbscheinanträge. Von stetig wachsender Bedeutung ist auch die Vorsorge für das Alter und den Notfall, beispielsweise durch die Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

 

In allen Bereichen sorgen wir nicht nur für die sachgerechte Gestaltung, sondern auch für die optimale Abwicklung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gerichten, Behörden und Institutionen.

 

Gerade bei schwierigen Konstellationen profitieren Sie in unserer Kanzlei von der Kenntnis unserer fachanwaltlichen Kollegen im Familienrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht sowie im Erb- und Insolvenzrecht, auf die im Bedarfsfall gerne zurückgegriffen werden kann.

Arbeitsbereiche

Bei einer Reihe von Rechtsgeschäften schreibt das Gesetz die Beurkundung durch einen Notar vor. Es handelt sich dabei typischerweise um Vorgänge von besonderer Bedeutung, bei denen Schutz vor Übereilung, die korrekte Formulierung des Willens, die Klärung offener Punkte besonders wichtig sind.

Was unser Notariat für Sie tun kann, zeigt Ihnen die nachfolgende Aufstellung mit einigen Erklärungen und Hinweisen zu unseren Kerntätigkeiten:

Unsere neuen Notar-Formulare

Entdecken Sie die Zukunft der Konsultation!

Gewerblich

Sonstige Dienstleistungen

Neben den Bereichen Immobilien-, Unternehmens, Familien- und Erbrecht sowie bei der Vorsorge unterstützen und beraten wir Sie als Notare auch in zahlreichen weiteren Fällen. Unter anderem bei

  • der Beglaubigung von Unterschriften,
  • dem Erstellen beglaubigter Abschriften von Dokumenten (z.B. Zeugnissen),
  • dem Einholen von Registerauszügen,
  • dem Einholen von Apostillen und Legalisationen, zur Anerkennung von Urkunden im Ausland,
  • dem Erstellen und Überprüfen von Vertragsentwürfen,
  • der Erstellung von juristischen Gutachten

FAQs

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Der Notar ist zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann.

 

Bei der Beurkundung wird von dem Vertrag eine Niederschrift in Form einer Urkunde abgefasst. Diese wird den Beteiligten vorgelesen, von diesen genehmigt und sodann eigenhändig unterzeichnet. Die Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift.

 

Bei der Beglaubigung ist zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und von Abschriften zu unterscheiden. Die Beglaubigung einer Unterschrift ist die Bestätigung darüber, dass die Unterschrift in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen worden ist. Sie bestätigt weiter, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Vorlage (Urschrift) bestätigt. Die Urschrift kann entweder das Original, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein. Diese Beglaubigung bescheinigt nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift.

Die Gestaltung notarieller Urkunden hat häufig erhebliche steuerliche Auswirkungen. Wir versuchen zwar, Ihnen entsprechende Hinweise zu geben, wenn uns Konstellationen auffallen, die üblicherweise zu Schwierigkeiten führen können. Allerdings ist ein Notar kein Steuerberater und haftet regelmäßig auch nicht für die sich ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Wir empfehlen daher immer, Ihren Steuerberater einzuschalten. Unsere Kanzlei arbeitet mit einer Vielzahl von Steuerberatern aus dem hiesigen Raum gut und vertrauensvoll zusammen. Hierdurch ist für Sie sichergestellt, dass Ihnen eine umfassende Beratung für Ihre Fragen und Probleme zukommen kann.

An dieser Stelle haben wir für Sie eine Liste mit den Angaben, die wir zur Erstellung eines Kaufvertrags benötigen zusammengestellt. Um die Liste übersichtlich zu halten, haben wir uns dabei auf die notwendigsten Angaben beschränkt. Es kann daher sein, dass wir in speziellen Konstellationen auch weitere Angaben von Ihnen benötigen.

 

Zum „Datenerfassungsbogen für Grundstückskaufvertrag

 

Die Höhe der notariellen Gebühren richtet sich nach dem bundesweit geltenden Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Abweichende Kostenvereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Kosten sind verboten, unwirksam und strafbar. Die Kostenrechnungen werden daher durch den Landgerichtspräsidenten in regelmäßigen Abständen überprüft. Damit soll die Unparteilichkeit der Notare gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach der Kostentabelle B wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich damit nicht nach dem Aufwand, sondern entsprechend einem von der Leistung unabhängigen, sogenannten Geschäftswert. Bei einem Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis.

 

Zu „weitere Kostenbeispiele“

Denken Sie in jedem Fall bitte daran, ihre Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass) mitzubringen, auch wenn Sie dem Notar persönlich bekannt sind. Es kann vorkommen, dass der Notar verhindert ist und die Beurkundung durch den Notarkollegen oder einen Notarvertreter erfolgt. Auch abgelaufene Ausweispapiere sind beurkundungsrechtlich grundsätzlich geeignet, sofern sich aus diesen die Identität des Beteiligten zweifelsfrei erkennen lässt.

 

Bei Grundstücksverträgen müssen Veräußerer und Erwerber zudem die sogenannte „Steueridentifikationsnummer“ (§ 139b AO) gegenüber dem Finanzamt angegeben. Auskunft über Ihre Steuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn auf schriftliche Anfrage oder über das Internet (Link). Bitte teilen sie uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer spätestens bei der Beurkundung mit, da wir zusammen mit einer Abschrift des Kaufvertrages an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts weiterleiten müssen.

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