Wertirrtum reicht nicht für die Anfechtung der Erbausschlagung

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Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschl. v. 14.08.2024, Az. 8 W 102/23) hat die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Erbausschlagung präzisiert.

 

Der Fall

 

Eine 106-jährige Erblasserin verstarb ohne Testament. Zu ihrem Nachlass gehörte ein mit einer Grundschuld belastetes Haus, das zur Absicherung eines Darlehens der Kriegsopferfürsorgestelle diente. Als gesetzliche Erben kamen mehrere Enkel- und Urenkelkinder in Betracht.

Eine Enkelin schlug die Erbschaft aus (§ 1942 BGB), da sie von einer Überschuldung des Nachlasses ausging. Im weiteren Verlauf stellte sich jedoch heraus, dass der Verkauf des Hauses nicht nur die Tilgung des Darlehens ermöglichte, sondern darüber hinaus einen erheblichen Überschuss generierte. Zusätzlich wurde ein Sparkonto mit einem vierstelligen Guthaben entdeckt. Sie hat daher sodann die Anfechtung der Ausschlagung wegen ihres Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses erklärt.


Rechtliche Bewertung: 

Die Anfechtung der Ausschlagung ist nur in engen Grenzen möglich.

 

Das OLG Zweibrücken hat nun klargestellt: Ein Irrtum über den bloßen Wert des Nachlasses berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Nur wenn der Erbe über die tatsächliche Zusammensetzung des Nachlasses irrt, kommt eine wirksame Anfechtung in Betracht.

Im konkreten Fall scheiterte die Anfechtung der Enkelin. Zwar lag bezüglich des später entdeckten Sparkontos ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor, jedoch hätte dieser aufgrund seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung die Entscheidung der Enkelin nicht beeinflusst. Der Irrtum über den tatsächlichen Wert der Immobilie stellte lediglich einen unbeachtlichen Wertirrtum dar.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Prüfung vor der Ausschlagung einer Erbschaft. Die Unterscheidung zwischen einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und einem bloßen Wertirrtum ist dabei von entscheidender Bedeutung. Eine einmal erklärte Ausschlagung kann nur in engen Grenzen angefochten werden.

 

Fazit

 

Das OLG Zweibrücken hat mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung zur Anfechtung von Erbausschlagungen weiter konkretisiert. Erben sollten vor einer Ausschlagung alle verfügbaren Informationen über den Nachlass einholen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Eine vorschnelle Ausschlagung kann, wie der Fall zeigt, zu erheblichen finanziellen Einbußen führen.

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