Eigenhändige Testamente gehen in Nachlassfällen immer wieder verloren oder tauchen nicht auf. Dabei lässt sich ein solcher Verlust leicht durch die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht – Nachlassgericht verhindern.
Das Problem
Notariell beurkundete Testamente und Erbverträge müssen zwingend in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 34 Abs. 1 BeurkG). Das zuständige Amtsgericht meldet die Verwahrung automatisch an das zentrale Testamentsregister.
Anders verhält es sich mit eigenhändigen Testamenten: Der Erblasser kann sie an einem beliebigen Ort aufbewahren. Doch wie sicher kann er sein, dass sie nach seinem Tod auch tatsächlich gefunden und eröffnet werden?
Die Lösung: Sicher ist nur die Hinterlegung!
Ein Testament entfaltet nur Wirkung, wenn es nach dem Tod des Erblassers gefunden und beim zuständigen Amtsgericht abgegeben wird. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille auch wirklich Berücksichtigung findet, kann sein Testament in die besondere amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB).
So funktioniert die Hinterlegung:
- Zuständig ist jedes Amtsgericht (§ 344 FamFG), dort der Rechtspfleger.
- Das Gericht meldet die Verwahrung automatisch an das zentrale Testamentsregister (§ 347 FamFG).
- Für die Hinterlegung ist lediglich ein Termin erforderlich, bei dem der Erblasser seinen Personalausweis, seine Geburtsurkunde und das Testament vorlegt.
- Nach der Hinterlegung erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein. Dieser hat jedoch – anders als das Testament selbst – keine rechtliche Wirkung. Ein Verlust des Scheins ist daher unproblematisch.
Flexibilität bleibt erhalten
Eine Hinterlegung bedeutet nicht, dass das Testament unveränderbar ist. Der Erblasser kann es jederzeit persönlich zurückfordern oder bei der Hinterlegungsstelle einsehen und Kopien anfertigen lassen.
Wichtig: Die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments führt – anders als bei einem notariellen Testament – nicht automatisch zu einem Widerruf. Erst die Vernichtung des Schriftstücks kann als solcher gewertet werden.
Kosten: Die Gebühren für die Hinterlegung sind überschaubar – gemäß Nr. 12100 KV GNotKG betragen die Gerichtskosten 75,00 €.
Gemeinschaftliches Testament
Auch gemeinschaftliche Testamente können hinterlegt werden. In diesem Fall beantragen beide Ehegatten gemeinsam die Verwahrung, und jeder erhält einen Hinterlegungsschein. Soll das Testament zurückgenommen werden, müssen beide Ehegatten dies persönlich beantragen.
Ein Widerruf erfolgt auch hier nicht automatisch durch die Rücknahme. Vielmehr muss er notariell beurkundet und dem Ehegatten zugestellt werden.
Fazit
Die amtliche Hinterlegung eines Testaments sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers nicht verloren geht und tatsächlich eröffnet wird. Gerade wenn keine Vertrauenspersonen vorhanden sind oder ein Erbstreit droht, ist die Verwahrung eine sichere Lösung, um unerwünschte gesetzliche Erbfolgen zu vermeiden.