Eine wichtige steuerrechtliche Warnung richtet sich an Ehepaare, die ihr selbstgenutztes Wohnhaus in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) halten. Diese verbreitete Gestaltungsform könnte im Erbfall zu unerwarteten steuerlichen Belastungen führen.
Hintergrund
Die Familienheim-GbR bietet zwar eine Reihe von praktischen Vorteilen, z.B. dass Beteiligungsverhältnisse formlos und ohne Grundbucheintragung angepasst werden können. Jedoch besteht Unsicherheit darüber, ob die wichtige Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bzw. 4b ErbStG auch für vererbte GbR-Anteile gilt.
Steuerliche Risiken
Bei klassischem Miteigentum genießt das Familienheim im Erbfall eine privilegierte Stellung: Der vererbte Anteil wird unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder übertragen. Diese Steuerbefreiung führt besonders bei wertvollen Immobilien zu erheblichen Steuerersparnissen, da keine Anrechnung auf die erbschaftsteuerlichen Freibeträge erfolgt.
Handlungsempfehlung
Experten empfehlen, bestehende Familienheim-GbRs vorsichtshalber aufzulösen und das Eigentum direkt auf die Gesellschafter zu übertragen. Ein besonders günstiger Zeitpunkt für diese Umstrukturierung ist die aktuelle Phase bis zum 31.12.2026, da bis dahin solche Übertragungen grunderwerbsteuerfrei möglich sind.
Die rechtliche Unsicherheit wird voraussichtlich erst durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs endgültig geklärt werden. Fraglich ist allerdings, ob diese noch ergeht, solange das Grunderwerbsteuergesetz in seiner jetzigen Form besteht. Bis zum 31.12.2026 sollten betroffene Eigentümer zur Vermeidung möglicher Steuernachteile daher die Auflösung ihrer Familienheim-GbR in Erwägung ziehen und sich rechtlich beraten lassen. Zwar besteht derzeit also noch kein unmittelbarer Druck, durch die Änderungen des Personengesellschaftsrechts mit dem Inkrafttreten des MoPeG müssen allerdings ältere GbRs zunächst als eGbR registriert werden, bevor eine Übertragung an die Gesellschafter erfolgen kann. Wir stehen Ihnen für eine Beratung und auch die Umsetzung der Auflösung gerne zur Verfügung.