Elternunterhalt – Wichtige Neuerungen durch BGH-Entscheidung

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Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist ein zunehmend relevantes Thema im deutschen Familienrecht. Mit dem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 (Az.: XII ZB 6/24) wurden wichtige Klarstellungen zur Berechnung des Elternunterhalts getroffen.


Grundlagen des Elternunterhalts

Die gesetzliche Verpflichtung zum Elternunterhalt beruht auf § 1601 BGB. Demnach müssen Kinder für ihre Eltern finanziell einstehen, wenn diese nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ab dem 1. Januar 2020 gilt durch das Angehörigenentlastungsgesetz eine wichtige Einschränkung: Kinder sind erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Elternunterhalt verpflichtet.


Aktuelle BGH-Entscheidung

 

Der Bundesgerichtshof hat nun wichtige Klarstellungen zur Berechnung des Selbstbehalts getroffen. Die bisherige Praxis einiger Oberlandesgerichte, einen pauschalen Selbstbehalt von 5.000 Euro für Alleinstehende und 9.000 Euro für Verheiratete anzusetzen, wurde verworfen. Stattdessen hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Für Alleinstehende wird ein Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro als angemessen angesehen.
  • BeiVerheirateten gilt ein entsprechend höherer Betrag.
  • Von dem den Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommen müssen dem unterhaltspflichtigen Kind ca. 70 % verbleiben.

Berechnung des Elternunterhalts

 

Maßgebliches Einkommen

 

Zum Einkommen gehören:

  • Bruttolohn aus Beschäftigung oder selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Gewinn- und Kapitalerträge
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Sonstige Gratifikationen

Anrechnung von Vermögen

 

Das eigene Vermögen wie Wohneigentum spielt bei der 100.000-Euro-Grenze keine Rolle und wird nicht auf den Elternunterhalt angerechnet. Dies ist eine wichtige Entlastung für Immobilienbesitzer.


Praktische Auswirkungen

 

Die Entscheidung des BGH schafft mehr Rechtssicherheit für betroffene Familien. Besonders wichtig ist die individuelle Prüfung der finanziellen Situation des unterhaltspflichtigen Kindes. Bei der Berechnung müssen alle relevanten Abzugspositionen sorgfältig erfasst werden.

Rolle des Sozialhilfeträgers

 

Wenn die Einkünfte der Eltern nicht ausreichen, übernimmt zunächst der Sozialhilfeträger die Kosten. Dieser kann dann unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung prüfen, ob und in welcher Höhe die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können.

Diese Entwicklung im Bereich des Elternunterhalts zeigt das Bemühen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, eine ausgewogene Balance zwischen der Unterstützungspflicht der Kinder und deren eigener finanzieller Absicherung zu finden.

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