Düsseldorfer Tabelle 2024: Neue Regelungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt

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Die neue Düsseldorfer Tabelle ist in Kraft, die als Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen dient. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Kindesunterhalt

Die Tabelle unterscheidet nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Beträge reichen von 480 Euro monatlich für Kinder bis fünf Jahre bei einem Einkommen bis 2.100 Euro bis zu 689 Euro für volljährige Kinder. Bei höheren Einkommen steigen die Unterhaltsbeträge entsprechend an.

 

Beispiel:


– Einkommen bis 2.100 Euro: 480 Euro (0-5 Jahre), 551 Euro (6-11 Jahre), 645 Euro (12-17 Jahre), 689 Euro (ab 18 Jahren).
– Einkommen von 3.301 bis 3.700 Euro: 576 Euro (0-5 Jahre), 662 Euro (6-11 Jahre), 774 Euro (12-17 Jahre), 827 Euro (ab 18 Jahren).

 

Bedarfs- und Eigenbeträge

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.200 Euro und für erwerbstätige 1.450 Euro. Der angemessene Eigenbedarf beträgt mindestens 1.750 Euro.

 

 Ehegattenunterhalt

Die Unterhaltsrichtsätze für Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:


1. Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
– 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Pflichtigen, wenn der Berechtigte kein Einkommen hat.
– 45% der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, wenn beide Einkommen haben.

2. Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
– 50% der entsprechenden Regelungen für Erwerbstätige.

Der monatliche Eigenbedarf beträgt bei Erwerbstätigkeit 1.600 Euro und bei Nichterwerbstätigkeit 1.475 Euro.

 

Mangelfälle

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, wird die Verteilungsmasse anteilig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.

 

Weitere Details finden sich in der Düsseldorfer Tabelle 2024.

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