Transparenz vor Datenschutz: BGH bestätigt öffentliche Einsehbarkeit von Geschäftsführer-Daten

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In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Kommanditist keinen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wie Geburtsdatum und Wohnort, aus dem Handelsregister haben. Der Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az.: II ZB 7/23 und 8/23) betont die Notwendigkeit der Eintragung und öffentlichen Zugänglichkeit dieser Informationen zur Sicherstellung eines transparenten und verlässlichen Handelsregisters.

 

Hintergrund des Verfahrens

Der Antragsteller, Geschäftsführer der S. Verwaltungs-GmbH, ist seit September 2012 im Handelsregister eingetragen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Umgang mit Sprengstoffen sah er sich einer erhöhten Gefahr von Entführung und Raub ausgesetzt. Diese besondere Gefährdungslage veranlasste ihn, im November 2022 die Löschung seines Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister zu beantragen. Er führte an, dass diese Daten auch im Melderegister gesperrt seien, um seine Sicherheit zu gewährleisten.

Das Registergericht wies den Antrag jedoch zurück, ebenso wie die folgende Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Celle. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde beim BGH blieb ohne Erfolg.

 

Rechtliche Bewertung des BGH

Der BGH stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Aspekte:

1. Keine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO: Gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO besteht kein Anspruch auf Löschung, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Im Falle des Handelsregisters liegt eine solche rechtliche Verpflichtung vor. Die Eintragung und öffentliche Zugänglichkeit der Daten dienen der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere der Sicherheit und Transparenz im Rechtsverkehr.

2. Kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO: Der BGH stellte klar, dass das Widerspruchsrecht nicht greift, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Da die Eintragung und Veröffentlichung der Daten im Handelsregister auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, kann der Antragsteller sich nicht auf ein Widerspruchsrecht berufen.

3. Öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit: Der BGH hob hervor, dass die öffentliche Zugänglichkeit der Informationen über Geschäftsführer von GmbHs im Handelsregister ein wesentliches Element für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs darstellt. Diese Transparenz ermöglicht es Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit, die Vertretungsberechtigten der Gesellschaften zu identifizieren und trägt somit zur Sicherheit und Verlässlichkeit des geschäftlichen Verkehrs bei.

4. Kein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO: Auch ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung konnte der Antragsteller nicht erfolgreich geltend machen. Die Daten werden weiterhin für die Zwecke des Handelsregisters benötigt, und es liegen keine ausreichenden Gründe für eine Einschränkung vor.

 

Fazit

Der Beschluss des BGH betont die Wichtigkeit der Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Handelsregister. Die Eintragung von personenbezogenen Daten wie Geburtsdatum und Wohnort der Geschäftsführer dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, sondern auch dem Schutz der Interessen der Geschäftspartner und der Allgemeinheit. Dieser Schutz überwiegt in den Augen des Gerichts das individuelle Interesse des Geschäftsführers an der Geheimhaltung seiner Daten.

Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die hohe Bedeutung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen und verlässlichen Handelsregister für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs.

Für Unternehmen und ihre Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie auch in besonderen Gefährdungslagen keinen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Handelsregister haben. Diese Informationen bleiben für die Öffentlichkeit zugänglich, um die Transparenz und Sicherheit im Geschäftsverkehr zu gewährleisten .

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