Teure Reisen, Einkäufe bei Chanel oder ein Paar Brillantohrringe waren für ein Paar aus Frankfurt am Main laut OLG ganz normal. Das Paar trennte sich und der Mann forderte die der Ex-Freundin gewährten 200.000 Euro und seine hochpreisigen Geschenke zurück. Diese Ausgaben entsprachen aber laut OLG dem normalen Lebensstil des Paares, zurück gibt es daher nichts - und mit einer Trennung müsse man jederzeit rechnen.
OLG Frankfurt a.M. lehnt Ausgleichansprüche nach Trennung ab. Die Ex
darf ihre Diamantohrringe und 200.000 Euro behalten (Urt. v. 12.10.2022, Az. 17
U 125/21).
Teure Reisen, Einkäufe bei Chanel oder ein Paar Brillantohrringe waren für ein Paar aus Frankfurt am
Main laut OLG ganz normal. Das Paar trennte sich und der Mann forderte die der Ex-Freundin
gewährten 200.000 Euro und seine hochpreisigen Geschenke zurück. Diese Ausgaben entsprachen
aber laut OLG dem normalen Lebensstil des Paares, zurück gibt es daher nichts – und mit einer
Trennung müsse man jederzeit rechnen.
Sie kannten sich bereits aus Kindertagen, beide waren „finanziell gut situiert“, für anderthalb Jahre
waren sie dann auch ein Paar. Im Laufe dieser Beziehung überließ der Mann seiner Partnerin über
zehn Monate eine American Express Platinum, mit der sie gut 100.000 Euro ausgab. Dazu kamen
teure Reisen, Einkäufe bei Chanel und ein Paar Diamant-Ohrringe.
Als es dann zur Trennung der beiden kam, lief dies nicht gerade friedlich ab. Es kam zu
Sachbeschädigungen durch den Mann, die Frau zeigte ihn an und es wurde ein Kontaktverbot
ausgesprochen. Nun forderte er die Zahlung von gut 200.000 Euro und die Rückgabe der Diamant-
Ohrringe und klagte gegen seine Ex-Partnerin. Das Geld sei nur ein Darlehen an sie gewesen und im
Übrigen fordere er seine Schenkungen zurück.
Das OLG wies die Klage jedoch ab. Ausgleichsansprüche bestünden nicht. Warum genau der Frau die
Kreditkarte überlassen wurde, sei zwar offengeblieben. Es sei aber nicht bewiesen worden, dass ein
Darlehen gewährt worden sei. Auch fehle es an einem wirksamen Widerruf der Schenkungen, dafür
sei nämlich ein „grober Undank“ der Beschenkten erforderlich. Ein solcher liege nicht bereits deshalb
vor, weil die Frau sich von dem Mann getrennt habe, da bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
jederzeit mit einer Trennung gerechnet werden müsse, befand das OLG. Es müsse vielmehr „objektiv
eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“, die subjektiv eine erhebliche Undankbarkeit
erkennen ließe, vorliegen.
Dazu seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu beachten sei daher laut OLG, dass
die Geschenke „einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu
dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der – finanziell gut situierten – Parteien der Einkauf in
hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants dazugehörte“. Auch
hätten die Ausgaben den klagenden Mann finanziell nicht besonders angestrengt oder gar in eine
prekäre Situation geführt.
Auch eine Rückforderung der Geschenke als gemeinschaftsbezogene Aufwendungen, sogenannte
„unbenannte Zuwendungen“, komme nicht in Betracht. Erfasst seien dabei nur Leistungen, denen eine
besondere Bedeutung gerade auch für die Zukunft zukomme. Bei den gut 200.000 Euro und den
Diamant-Ohrringen sei es aber nur darum gegangen, „den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt
abzudecken“.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der
Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) begehrt werden.