Cash is cash – oder? Der Begriff des Barvermögens im Testament

News concept with newspapers, Neuigkeiten

Barvermögen im Testament: Mehr als nur Münzen und Scheine?

In der Welt der letztwilligen Verfügungen sorgen Begriffe wie „Bargeld“ oder „Barvermögen“ oft für Verwirrung. Ein aktueller Fall des OLG Brandenburg zeigt, wie wichtig eine präzise Formulierung in Testamenten ist.

 

Der Fall im Detail

 

Ein Erblasser setzte in seinem Testament A und B als Erben zu je 50% ein. Seiner dritten Tochter C vermachte er „1/3 des vorhandenen Barvermögens“. Nach seinem Tod hinterließ er:

  • Bargeld: 2.038,23 €
  • Bankguthaben: 152.778,00 €
  • Genossenschaftsanteil: 3.000,00 €
  • Aktien: 34.291,00 €

Die Erben überwiesen C lediglich 679,41 € – ein Drittel des physisch vorhandenen Bargelds. C klagte daraufhin.

 

Rechtliche Einordnung des Begriffs Barvermögen

 

Die zentrale Frage lautet: Was genau umfasst der Begriff „Barvermögen“? 

Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach damit befasst:

  1. Der BGH interpretierte „bei der Bank liegendes Barvermögen“ so, dass auch Wertpapiere im Bankdepot eingeschlossen sind.
  2. Das BayObLG (Beschl. V. 08.05.2003, 1 Z BR 124/02) sah unter „Barschaft“ neben dem Bargeld auch leicht verfügbare Bankguthaben.
  3. Das OLG München hingegen unterschied strikt zwischen „Bargeld“ (physische Münzen und Scheine) und „Buchgeld“.

Urteil des OLG Brandenburg

 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass „Barvermögen“ im heutigen Kontext des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowohl physisches Geld als auch sofort verfügbare Bankguthaben umfasst. 

Allerdings:

  • Wertpapierdepots
  • Genossenschaftsanteile
  • Aktien

würden nicht zum „Barvermögen“ gezählt.


Empfehlung für die Testamentsgestaltung

 

Um Streitigkeiten nach dem Erbfall zu vermeiden, ist eine klare und eindeutige Formulierung unerlässlich. Als Notare und Fachanwälte im Erbrecht raten wir dringend dazu, Begriffe wie „Bargeld“, „Barvermögen“ oder „Kapitalvermögen“ präzise zu definieren und aufzuschlüsseln.

 

Beispiel für eine klare Formulierung:
 

„Meiner Tochter C vermache ich ein Drittel meines liquiden Vermögens, bestehend aus:

  1. Physischem Bargeld in meinem Besitz
  2. Guthaben auf meinen Girokonten und Tagesgeldkonten
  3. Festgeldanlagen mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten“

Eine solche detaillierte Auflistung lässt wenig Raum für Auslegungen und kann kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Letztendlich zeigt dieser Fall, wie wichtig eine professionelle Beratung bei der Erstellung von Testamenten ist. Als Notare und Fachanwälte im Erbrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre letztwilligen Verfügungen rechtssicher und unmissverständlich zu gestalten.

Nach oben scrollen
wsr-logo