Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Mai 2024 eine weitere wichtige Entscheidung zur Vorsorgevollmacht getroffen (Beschluss XII ZB 577/23). Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer notariellen Vorsorgevollmacht und deren Auswirkungen auf die Einrichtung einer Betreuung bei mehreren Bevollmächtigten.
Hintergrund des Falls
Ein 1961 geborener Mann konnte aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr um sich selbst sorgen. Seine Ehefrau und seine Tochter waren als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Vermögensverwaltung der Tochter wurde jedoch eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Ehefrau des Betroffenen beantragte unter Berufung auf eine notarielle Vorsorgevollmacht die Aufhebung der gerichtlichen Betreuung.
Kernaussagen des BGH-Beschlusses
1. Eignung der Bevollmächtigten: Der BGH stellte klar, dass eine Betreuung nur dann eingerichtet werden darf, wenn die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht, die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln. Entscheidend ist dabei die Eignung des Bevollmächtigten. Ist ein Bevollmächtigter ungeeignet, steht aber ein anderer geeigneter Bevollmächtigter zur Verfügung steht, ist eine Betreuung nicht erforderlich.
2. Kontrollbetreuung: Ist nur einer von mehreren Bevollmächtigten ungeeignet sein, kann zwar eine Kontrollbetreuung angeordnet werden. Diese bezieht sich dann aber nur auf den ungeeigneten Bevollmächtigten, während der andere Bevollmächtigte seine Aufgaben weiter wahrnehmen kann.
3. Widerruf der Vollmacht: Ein Betreuer kann die Vorsorgevollmacht nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrufen. Damit ist sichergestellt, dass die Entscheidung über einen Widerruf sorgfältig geprüft wird.
Bedeutung für die Vorsorgevollmacht
Diese Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, eine Vorsorgevollmacht sorgfältig zu erstellen und geeignete Personen als Bevollmächtigte auszuwählen. Eine gut formulierte Vorsorgevollmacht und die Benennung mehrerer Bevollmächtigter kann im Ernstfall verhindern, dass eine umfassende Betreuung angeordnet wird, was die Selbstbestimmung des Betroffenen stärkt.