Der (nicht anonyme) Samenspender ist laut BGH am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, er verzichte auf seine Stellung als Vater, reichen nicht aus.
Hintergrund des Falls:
Die Annehmende und die Kindesmutter sind miteinander verheiratet, das betroffene Kind wurde durch eine private Samenspende während dieser Ehe gezeugt. Die Annehmende beantragte die Annahme des Kindes unter Zustimmung der Kindesmutter. Eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters wurde mit der Begründung nicht vorgelegt, man wollte seine Identität schützen. Die Beteiligten trugen vor, er wolle derzeit nicht am Leben des Kindes teilhaben und man wolle vermeiden, dass er sich bei Nennung seines Namens gänzlich zurückziehe und auch später dem Kind Kontaktmöglichkeiten zu ihm verweigere.
Der BGH beschied wie auch die Vorinstanz einer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Adoptionsantrags keinen Erfolg (BGH XII ZB 147/24 v. 31.07.2024). Begründet wurde dies mit der noch bestehenden Möglichkeit des Kindesvaters, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Schließlich könne man nicht davon ausgehen, der private (bekannte) Samenspender verzichte als leiblicher Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Stellung als rechtlicher Vater einzunehmen. Dieses Recht steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2, S. 1 GG, wie auch das BVerfG festgestellt hatte (1BvR 2017/21).
Aus diesem Grund ist der leibliche Vater im Adoptionsverfahren gemäß § 1747 BGB anzuhören. Wird dies durch die Geheimhaltung seiner Identität verhindert, kann nicht von einem Einverständnis seinerseits ausgegangen werden, auch wenn die Kindesmutter dies so bekundet.
Nur anonymen Samenspendern kann ein Einverständnis zur Adoption und der Verzicht auf die rechtliche Vaterstellung unterstellt werden. Im vorliegenden Fall dagegen überwog das schutzwürdige Interesse des Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil nicht das Recht des Vaters an einer Möglichkeit zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder eines entsprechenden Verzichts unter Zustimmung zur Adoption.
Fazit
Auch wenn vielleicht legitime Gründe der Kindesmutter und der Annehmenden vorliegen, den Namen des Spenders zu verschweigen, muss ihm die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren und zur Äußerung seiner Ansicht über seine Stellung als Vater gegeben werden.