Der Begriff „Barvermögen“ im Testament

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Erläuternde Testamentsauslegung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg


Hintergrund des Falls: Am 20. Dezember 2023 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az.: 3 U 8/23) über die Auslegung des Begriffs „Barvermögen“ in einem Testament. Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Begriff „Barvermögen“ auch das gesamte Kapitalvermögen, einschließlich Wertpapieren, umfasst. Eine erbberechtigte Partei versuchte, über diesen Begriff das gesamte Kapitalvermögen des Erblassers zu erlangen.


Details zur Entscheidung: Die Klägerin, Tochter des verstorbenen Erblassers, und die Beklagten, ihre Geschwister, stritten darüber, was der Erblasser mit „Barvermögen“ gemeint hatte. Das Testament sah vor, dass ein Drittel des „Barvermögens“ an die Klägerin ausgezahlt werden sollte. Die Klägerin interpretierte „Barvermögen“ als alle liquiden Mittel, also auch Bankguthaben und Wertpapiere. Die Beklagten hingegen meinten, dass damit nur das tatsächliche Bargeld gemeint sei.


Erstinstanzliche Entscheidung: Das Landgericht Oldenburg entschied zugunsten der Klägerin und betrachtete „Barvermögen“ als das gesamte Kapitalvermögen, was zu einer Verurteilung der Beklagten führte, 64.036,32 € an die Klägerin zu zahlen.


Berufungsentscheidung des OLG Oldenburg: 

Das OLG Oldenburg hob das Urteil teilweise auf. Es kam zu dem Schluss, dass der Begriff „Barvermögen“ in der heutigen Zeit nicht Wertpapiere umfasst. Der Begriff sei dahingehend zu verstehen, dass er lediglich das sofort verfügbare Geld beschreibt, also Bargeld und Bankguthaben, nicht jedoch Wertpapiere oder Genossenschaftsanteile.


Wesentliche Punkte der Entscheidung:
  1. Begriffsdefinition: „Barvermögen“ umfasst das sofort verfügbare Geld (Bargeld und Bankguthaben), jedoch keine Wertpapiere oder Genossenschaftsanteile.
  2. Testamentsauslegung: Zur Ermittlung des Erblasserwillens bedarf es der erläuternden Testamentsauslegung. Diese zielt darauf ab, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen.
  3. Zeugenaussagen: Die Aussagen des Notars, der das Testament beurkundete, konnten den Willen des Erblassers nicht eindeutig klären, was zu einer engen Auslegung des Begriffs „Barvermögen“ führte.
Endergebnis: 

Die Beklagten wurden verurteilt, 51.605,70 € an die Klägerin zu zahlen. Die Wertpapiere und Genossenschaftsanteile wurden nicht als Teil des Barvermögens betrachtet.


Rechtsgrundlagen: 

Die Entscheidung stützte sich auf die §§ 2147 und 2174 BGB, die Regelungen zu Vermächtnissen und zur Testamentsauslegung enthalten.


Fazit: 

Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer präzisen Begriffswahl in Testamenten und zeigt, wie die heutige Rechtsprechung den Begriff „Barvermögen“ interpretiert. Für Erblasser ist es daher ratsam, ihre letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig zu formulieren, um Missverständnisse und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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