In einem aktuellen Beschluss hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage befasst, ob asbesthaltige Dachschindeln einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts darstellen können. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger erwarben von den Beklagten ein Hausgrundstück, auf dem sich ein Gebäude mit einem Mansardendach befand, das mit asbesthaltigen Dachschindeln eingedeckt war. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Nach Übergabe machten die Kläger Schadensersatzansprüche wegen der Asbestbelastung, einer entfernten tragenden Wand und eines Wasserschadens geltend. Das OLG Hamm wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass asbesthaltige Dachschindeln keinen Sachmangel darstellen, wenn weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine berechtigte Beschaffenheitserwartung eine Asbestfreiheit vorsehen
Eine erhebliche Gesundheitsgefahr bestehe nur dann, wenn Asbestfasern durch mechanische Einwirkung freigesetzt werden, was bei üblicher Nutzung eines Wohnhauses nicht zu erwarten sei. Selbst wenn man einen Sachmangel unterstellen würde, greife der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Die von Notaren wiederholt verwendeten Klauseln stellten mangels Stellung durch eine Vertragspartei keine AGB dar. Auch habe die Klägerin eine arglistige Täuschung durch die Beklagten nicht bewiesen