Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschleppkosten bei Parken vor Feuerwehrzufahrt

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. März 2024 entschieden (BVerwG 3 C 13.22), dass die Auferlegung von Abschleppkosten rechtmäßig ist, wenn ein Fahrzeug vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug in Hamburg vor einer solchen Zufahrt abgestellt, woraufhin das Auto abgeschleppt und ihm Kosten in Höhe von 250,00 Euro auferlegt wurden.


Das Gericht bestätigte, dass eine Feuerwehrzufahrt auch dann als amtlich gekennzeichnet gilt, wenn die Kennzeichnung auf behördliche Anordnung hin, aber durch eine Privatperson, erfolgt ist. Eine sichtbare amtliche Kennzeichnung wie ein Siegel ist dabei nicht erforderlich. Dieses Urteil betont die Wichtigkeit der Freihaltung von Feuerwehrzufahrten und die Konsequenzen, die ein Verstoß nach sich ziehen kann.


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