Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. März 2024 entschieden (BVerwG 3 C 13.22), dass die Auferlegung von Abschleppkosten rechtmäßig ist, wenn ein Fahrzeug vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug in der Hansestadt Hamburg vor einer solchen ausgewiesenen Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr abgestellt. Die Feuerwehrzufahrt war ordnungsgemäß mit den vorgeschriebenen Schildern und Markierungen versehen, die ein Parkverbot anzeigten. Trotz dieser eindeutigen Kennzeichnung stellte der Fahrzeugführer sein Auto im Bereich der Feuerwehrzufahrt ab.
Als Konsequenz dieser Ordnungswidrigkeit wurde das verbotswidrig geparkte Fahrzeug durch ein beauftragtes Abschleppunternehmen entfernt und auf einen nahe gelegenen Abstellplatz verbracht. Dem Fahrzeugführer wurden daraufhin Abschleppkosten in Höhe von 250,00 Euro von der zuständigen Behörde auferlegt.
Das Gericht bestätigte, dass eine Feuerwehrzufahrt auch dann als amtlich gekennzeichnet gilt, wenn die Kennzeichnung auf behördliche Anordnung hin, aber durch eine Privatperson, erfolgt ist. Eine sichtbare amtliche Kennzeichnung wie ein Siegel ist dabei nicht erforderlich. Dieses Urteil betont die Wichtigkeit der Freihaltung von Feuerwehrzufahrten und die Konsequenzen, die ein Verstoß nach sich ziehen kann.
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